Mobilfunkdienstleistungen D1 (RV 20523)
- Veröffentlicht
- 17 Mai 2024
- Erfüllungsort
- DEA22
- Lose
- 1
- Bekanntmachungsnummer
- 5cc33c476b3049fcae4d37ca8862b553
- Referenz
- f5c720e0-aacf-4bf9-af15-0177b0fbfb60
- Offizielle Quelle
- Offizielle Quelle
CPV-Codes
- 64212000Servicios de telefonía móvil
Beschreibung
Gegenstand der Rahmenvereinbarung sind Mobilfunkdienstleistungen für Behörden und Einrichtungen der Bundesverwaltung. Die Rahmenvereinbarung umfasst die Erbringung von Mobilfunkleistungen der Telekom. Um eine Deckungslücke zu vermeiden, ist eine Auftragsänderung nach § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 3 GWB erforderlich geworden. Der ursprüngliche Auftragswert wurde um 50% aufgestockt, was gemäß § 132 Abs. 2 GWB zulässig ist. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass die weiterhin fortschreitende Digitalisierung mit unvorhergesehenen Abrufen einhergeht, die für die Auftraggeberin, im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht, so nicht vorhersehbar waren. Die Auftragsänderung ist ohne Durchführung eines neues Vergabeverfahren gem. § 132 Abs. 2 Nr. 3 GWB zulässig. Die Leistungserbringung erfolgt unverändert und somit ändert sich der Gesamtcharakter des Auftrags nicht.
Zuschläge
| Zuschlag an | Betrag | Datum |
|---|---|---|
| Telekom Deutschland GmbH | 0 € | — |
Amtliche Veröffentlichungen
- OEV · 5cc33c476b3049fcae4d37ca8862b553 · 17 Mai 2024
Weitere Ausschreibungen von Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat, vertreten durch das Beschaffungsamt des BMI
- Halbschuhe BPOL
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Häufig gestellte Fragen
- Wer ist der Auftraggeber dieser Ausschreibung?
- Die Vergabestelle ist Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat, vertreten durch das Beschaffungsamt des BMI (Deutschland).
- Wie kann ich mich an öffentlichen Ausschreibungen in Deutschland beteiligen?
- Angebote werden über das offizielle Vergabeportal von Deutschland eingereicht. El Vínculo hilft Ihnen, Ausschreibungen zu finden und ihre Unterlagen zu analysieren; die Angebotsabgabe erfolgt immer bei der offiziellen Quelle.
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