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Gutachten zur Auslegung von mit der Phosphor-Rückgewinnung in der Klärschlammverordnung in Verbindung stehenden gebührenrechtlichen Festlegungen

Auftraggeber: Umweltbundesamt, Referat Z 1.5, Zentrale Vergabestelle

Veröffentlicht
8 Februar 2024
Angebotsfrist
8 März 2024, 12:00
Verfahren
Offenes Verfahren
Lose
1
Unterlagen
1
Bekanntmachungsnummer
b87d8eb9-ab49-46d0-b57b-df4c9383b02c-1
Referenz
31d581ff-228a-402a-af77-4f24af4b467c
Offizielle Quelle
Offizielle Quelle

Beschreibung

Im Jahr 2017 wurde die Klärschlammverordnung (AbfKlärV) neu gefasst. In § 3 Abs. 1 der ab 1.1.2029 gültigen Fassung wurde festgeschrieben, dass ab dem Jahr 2029 die Rückgewinnung von Phosphor für alle Kläranlagen verpflichtend vorgeschrieben ist - in Abhängigkeit verschiedener technischer Parameter (v. a. Phosphor-Gehalt im Klärschlamm). Verknüpft sind diese Anforderungen mit einem gleichzeitigen Verbot einer landwirtschaftlichen Verwertung für Klärschlämme aus großen Anlagen. Die grundsätzliche Maßgabe zur Phosphor-Rückgewinnung (P-Rückgewinnung) ergibt sich, auch schon vor 2029, aus § 3 Abs. 1 AbfKlärV: „Der Klärschlammerzeuger hat den in seiner Abwasserbehandlungsanlage anfallenden Klärschlamm möglichst hochwertig zu verwerten, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar ist. Hierbei sind eine Rückgewinnung von Phosphor und eine Rückführung des gewonnenen Phosphors oder der phosphorhaltigen Klärschlammverbrennungsasche in den Wirtschaftskreislauf anzustreben.“ Ab 2029 greift dann die grundsätzliche Pflicht zur P-Rückgewinnung, da der § 3 Abs. 1 AbfKlärV entsprechend ersetzt wird. („Der Klärschlammerzeuger hat den in seiner Abwasserbehandlungsanlage anfallenden Klär…

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Häufig gestellte Fragen

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Die Vergabestelle ist Umweltbundesamt, Referat Z 1.5, Zentrale Vergabestelle (Deutschland).
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