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Finanzierung der Kosten von Trinkwasserbrunnen nach Neureglung von § 50 Absatz 1 Wasserhaushaltsgesetz

Auftraggeber: Umweltbundesamt, Referat Z 1.5, Zentrale Vergabestelle

Veröffentlicht
2 Juli 2024
Angebotsfrist
6 August 2024, 14:00
Verfahren
Offenes Verfahren
Lose
1
Unterlagen
1
Bekanntmachungsnummer
0613947b-11dc-4109-bfce-60acf6ca8fd1-1
Referenz
d2be7edf-4890-462f-8195-9fd8ec3fbdc7
Offizielle Quelle
Offizielle Quelle

Beschreibung

Nach § 50 Absatz 1 Satz 2 WHG werden die Kommunen verpflichtet, Trinkwasseranlagen an öffentlichen Orten (innen wie außen) bereitzustellen, jedenfalls soweit dies technisch durchführbar und unter Berücksichtigung des Bedarfs und der örtlichen Gegebenheiten, wie Klima und Geografie, verhältnismäßig ist. Diese allgemeine Formulierung soll den Kommunen die weitgehende Flexibilität eröffnen, selbst zu entscheiden, wo, in welcher Anzahl und in welcher Form Trinkwasserbrunnen errichtet werden. Den Kommunen kommt damit ein weiter Einschätzungsspielraum zu. Zu berücksichtigen sind die örtlichen Gegebenheiten. Auch hier handelt es sich um einen unscharfen Indikator, der in der Praxis keinen präzisen Anknüpfungspunkt bietet. Es handelt sich vielmehr um einen beispielhaften Bezug zum obligatorischen Maßstab des rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Aus den Gesetzgebungsmaterialien (BT-Drs. 20/3878 S.2) geht hervor, dass aufgrund der Neuregelung mit ca. 1000 neu zu errichtenden Brunnen bundesweit zu rechnen ist, wenngleich eine belastbare Schätzung der tatsächlichen Fallzahlen kaum möglich ist. Bei Berücksichtigung dieser Größenordnung ist davon auszugehen, dass in jeder Mittel- u…

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Häufig gestellte Fragen

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Wer ist der Auftraggeber dieser Ausschreibung?
Die Vergabestelle ist Umweltbundesamt, Referat Z 1.5, Zentrale Vergabestelle (Deutschland).
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